Veranstaltungswesen

 

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

Die Stadtgemeinde ist zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben für die Abhaltung von Veranstaltungen (alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen) wie folgt zuständig: 

1. Meldung von meldepflichtigen Veranstaltungen
 2. Anzeige von anzeigepflichtigen Veranstaltungen
 3. Ansuchen um Bewilligung von Veranstaltungsstätten

Wer bearbeitet Ihre Anliegen?

Stadtamt Braunau am Inn, Stadtpolizei, Stadtplatz 38
Rathaus – Hauptgebäude, Hochparterre, Zi H 002

  1. „Meldepflichtige Veranstaltungen":
    Hier hat die Veranstalterin/der Veranstalter die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlichzumelden. Die Gemeinde hat diese Meldungen unverzüglich an die zuständige Überprüfungsbehörde weiterzuleiten:
    - Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die im Rahmen einer Betriebsanlagengenehmigung gem. § 74 ff Gewerbeordnung 1994 durchgeführt werden (es sind maximal 3 Einzelgenehmigungen pro Jahr - für max. 3 Tage - gem. § 7 Veranstaltungssicherheitsgesetz 2008 zu erteilen;
    - Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung (z.B. Veranstaltungen im Rahmen eines Tourneebetriebes) durchgeführt werden;
    - Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.
  2. "Anzeigepflichtige Veranstaltungen":
    Hier hat die Veranstalterin/der Veranstalter die Durchführung einer Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Verstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuziegen. Sofern die Gemeinde nicht zuständig ist, hat sie die Veranstaltungsanzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
  3. "Bewilligung von Veranstaltungsstätten" mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen:
    Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Verasntaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung). Der Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung ist vom Verfügungsberechtigten einzubringen. Wer über eine sonstige Veranstaltungssstätte verfügungsberechtigt ist, kann die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung bei der Behörde beantragen. Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.
    Parteien des Verfahrens bei der Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung sind die Personen, die den Antrag gestellt haben, und jene Personen, die an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt sind.

 

Zuständig

Formulare