Spielapparate

Anzeigepflichtig gemäß § 5 Oö. Spielapparategesetz sind:

  • Kegel- und Bowlingbahnen
  • Kinderreitapparate
  • Musikautomaten
  • Tischfußballapparate
  • Wurfpfeilspielapparate
  • Billardtische
  • Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Spielapparate
  • ausschließlich sportlichen Zwecken dienende Schießanlagen

Das Anzeige-Formular erhalten Sie bei der Stadtpolizei bzw. können Sie dieses auch direkt abrufen (sh. Formulare).

Hinweis: Beim Betrieb von Spielautomaten besteht Abgabepflicht - Informationen dazu siehe Lustbarkeitsabgabe

Zuständig