Lärmschutz

Für ein funktionierendes Gemeinschaftsleben ist gegenseitige Rücksichtnahme unerlässlich. Dazu zählt natürlich auch der Lärmschutz, der in einer Verordnung der Stadtgemeinde geregelt ist. Die wichtigsten Bestimmungen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Prinzipiell gilt die Verordnung für das gesamte Stadtgebiet. Teilweise Ausnahmen sind bei den einzelnen Punkten angeführt.

Motorbetriebene Garten- und Arbeitsgeräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Motorsägen etc. dürfen ausschließlich von Montag bis Freitag von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr sowie an Samstagen von 9 bis 20 Uhr betrieben werden. Diese Zeiteinschränkungen gelten nicht für Elektrogeräte, die keinen Lärm verursachen, für Gewerbe- und Industriebetriebe oder bei der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

Lärmschutz-PlanAn Wochentagen von 19 bis 9 Uhr und von 12 bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Fernseher, Radio und andere Tonwiedergabegeräte im Freien oder nicht geschlossenen Räumen (wenn andere dadurch gestört werden) nicht betrieben werden. Ausgenommen davon sind zwei Bereiche am Stadtrand, gekennzeichnet als Zone a und b im nebenstehenden Plan.

Der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellbooten und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist (soweit sie tatsächlich Lärm verursachen) im Stadtgebiet untersagt. In den Zonen a und b dürfen sie jedoch von Montag bis Samstag zwischen 9 und 12 Uhr sowie zwischen 15 und 19 Uhr benutzt werden.

Für einzelne Veranstaltungen oder Standorte kann der Bürgermeister über Empfehlung des zuständigen Ausschusses gewisse Ausnahmen erteilen. Die Auswirkungen für die unmittelbaren Anrainerinnen und Anrainer müssen natürlich auch hier durch entsprechende Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß begrenzt sein.

Wer gegen die Lärmschutzverordnung verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Euro rechnen. Für nähere Auskünfte zu den einzelnen Bestimmungen steht Ihnen die Stadtpolizei unter Tel. +43 7722 808 243 gerne zur Verfügung.

Lärmschutzverordnung