Grundsteuerbefreiungen

Mit Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2012 wurde das Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968) mit Ablauf des 30. September 2012 aufgehoben.

Bereits erteilte Grundsteuerbefreiungen bleiben von der Aufhebung unberührt, jedoch werden Änderungen des Befreiungsausmaßes bestehender Befreiungen nicht mehr nach den bisher geltenden Bestimmungen behandelt.

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 ist weiterhin noch in allen Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Befreiung bis zum
30. September 2012 gestellt wurde, jedoch nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Beendigung der Bauführung bzw. die Baufertigstellungsanzeige bereits erfolgt ist. Spätere Befreiungen sind nicht mehr möglich.

 

Zuständig