Haltung, An- und Abmeldung von Hunden in Braunau

Mit 1. Dezember 2024 ist in Oberösterreich das neue Hundehaltegesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet Halterinnen und Halter von Hunden zu mehr Verantwortung.

Wichtig ist unter anderem, ob der Hund vor dem 1. Dezember 2024 angemeldet wurde, wie groß und schwer der ausgewachsene Hund ist und ob es sich um eine der sechs speziellen Hunderassen handelt.

Alle Information im Detail sind auf der Info-Website des Landes Oberösterreich zu finden:
www.sichermithund.at

Unabhängig von den Neuerungen muss vor Anschaffung eines Hundes ein Sachkunde-Kurs absolviert werden.

An- und Abmeldung von Hunden in Braunau:
www.braunau.at/Hundeanmeldung_-abmeldung

Einen kurzen Überblick bieten die folgenden Informationen:

Große Hunde: 40/20-Regel

Das neue Hundehaltegesetz unterscheidet nach einer "40/20-Regel" in große und kleine Hunde. Ist ein Hund (im Alter von 12 Monaten) mindestens 40 Zentimeter groß (Widerristhöhe) oder mindestens 20 Kilogramm schwer, gilt er als groß. Festgestellt wird dies bei einem Tierarztbesuch.

Große Hunde, die nach dem 1. Dezember 2024 angemeldet werden, müssen innerhalb einer Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung bestehen (eine Ausnahme gibt es etwa, wenn der Hund zum Anmeldezeitpunkt bereits acht Jahre oder älter ist). War der Hund vor dem 1. Dezember 2024 bereits angemeldet, ist diese Prüfung nicht nachzuholen.

Spezielle Hunde: Sechs Rassen und Kreuzungen

Handelt es sich beim Hund um einen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu oder eine Kreuzung untereinander, so ist die Alltagstauglichkeitsprüfung Pflicht; auch, wenn der Hund bereits vor dem 1. Dezember 2024 angemeldet wurde.

Im öffentlichen Raum gilt unabhängig von Größe und Gewicht eine Leinen- und Maulkorbpflicht.

Auffällige Hunde

Ein Hund gilt demnach als auffällig, wenn die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten zeigt und damit eine Bedrohung für Mensch und Tier darstellt. Als Beispiele werden u.a. bedrohliches Anspringen von Menschen, das Hetzen von Tieren oder das Verletzen von Menschen genannt.

Spazieren mit mehreren Hunden

Durch das neue Gesetz wird auch geregelt, mit wie vielen Hunden man gleichzeitig spazieren gehen darf. Kleine, unauffällige Hunde sind davon nicht betroffen, aber folgende Einschränkungen werden genannt:

Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden.

Ein auffälliger Hund darf zwar mit mehreren Hunden gleichzeitig geführt werden, jedoch darf sich unter diesen weiteren Tieren kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befinden.

Alle Information im Detail:
www.sichermithund.at

05.12.2024