Gebührenbremse-Gesetz

Einmalige automatische Gutschrift zu den Abfallgebühren bei Hausbesitzabgaben-Vorschreibung für das 3. Quartal 2024 (keine Antragstellung notwendig)

Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, teilte den oberösterreichischen Gemeinden mit Schreiben IKD-2023-399349/28-Li vom 13. März 2024 mit, dass der Bund den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zur Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr gewährte.

Nach den Bestimmungen des angeführten Bundesgesetzes erließ die Oö. Landesregierung eine Richtlinie für den Verteilvorgang an die oberösterreichischen Gemeinden und für die Verwendung der Mittel durch die Gemeinden.

Die Stadtgemeinde Braunau am Inn erhielt aus diesem Titel den Betrag von EUR 292.639,00.

Die Mittel sind in Form der Gewährung eines privatrechtlichen Zuschusses (Förderung) an die Gebührenpflichtigen zu verwenden. Die sich ergebende Förderung je Gebührenpflichtigen ist in einer quartalsmäßigen oder in einer jährlichen Vorschreibung der Gebühren, in der die Förderung wirksam wird, auszuweisen. Die Förderung muss spätestens im 3. Quartal 2024 wirksam werden. Die Gutschrift ist vom Bruttobetrag der Gebührenschuld abzuziehen.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Braunau hat nunmehr in seiner Sitzung am 4. Juli 2024 beschlossen, für die Verteilung der Mittel auf die Gebührenpflichtigen den Betrieb der Müllbeseitigung heranzuziehen.

Da in diesem Bereich Anschlusspflicht herrscht und im privaten Bereich somit keine alternative Versorgung vorgesehen ist, kann von einer gleichmäßigen Verteilung ausgegangen werden.

Aus den gesamten Daten der Abfallgebühr (Siedlungsabfälle) wurden die individuellen Monatsvolumina berechnet und daraus anteilsmäßig der Betrag pro Abgabepflichtigen bzw. dessen bestellter Abfalltonne(n) ermittelt.

Dieser einmalig(!) zustehende Betrag (keine Umsatzsteuerpflicht) wird vorschriftsgemäß den betreffenden Abgabepflichtigen bei der Vorschreibung der Hausbesitzabgaben des 3. Quartals 2024 gesondert als Gutschrift ausgewiesen. Diese Gutschrift erfolgt automatisch, eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Nähere Auskünfte erteilt die Abgabenstelle der Stadtgemeinde Braunau.


Der Bürgermeister:
Mag. Johannes Waidbacher, e. h.

29.07.2024